(1) Anlage 1 - Budgetvereinbarung
Vorlage: Verlängerung der Budgetvereinbarung inkl. Gesundheitsprävention mit dem Frauennetz West e.V., Trägerverein des Mädchen- und Frauenladens Sie'ste 2015 - 2017
(1) Anlage 1 - Budgetvereinbarung
(2) Anhang 1 - Dienstleistungsbeschreibung Sieste- Gesundheitsprävention gemeinsam überarbeitet mit sieste 15 5 15 final
(3) Anhang 2 - Wirkungskennzahlen Sie'ste 2013-2017 Stand 27 5 15 - vereinheitlicht final
(4) Anlage 2 - Sieste Geschäftsbericht 2011-2013 final
(5) Anlage 3 - Haushaltsentwicklung Sieste Anlage 2 zur GD final
Beschlussvorlage
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(4) Anlage 2 - Sieste Geschäftsbericht 2011-2013 final(2) Anhang 1 - Dienstleistungsbeschreibung Sieste- Gesundheitsprävention gemeinsam überarbeitet mit sieste 15 5 15 final(3) Anhang 2 - Wirkungskennzahlen Sie'ste 2013-2017 Stand 27 5 15 - vereinheitlicht final(1) Anlage 1 - BudgetvereinbarungBeschlussvorlage(5) Anlage 3 - Haushaltsentwicklung Sieste Anlage 2 zur GD final
Anlage 1 zu GD 292/15 Budgetvereinbarung 1 Partner dieser Vereinbarung sind die Stadt Ulm vertreten durch den Fachbereich Bildung und Soziales 2 und das Frauennetz West e.V. Gegenstand dieser Vereinbarung; gesetzliche Grundlage ist die Förderung der Dienstleistungen, die durch das Frauennetz West e. V. im Rahmen des Betriebs des „Mädchen- & Frauenladen Sie´ste“ im Bereich der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII erbracht werden. Das Frauennetz West e.V. fördert im Rahmen der Gesundheitsprävention die Bedürfnisse und die Gesundheit von Mädchen und Frauen aller Altersstufen. Das Frauennetz West e.V. betreibt seit 1991 den „Mädchen- & Frauenladen Sie´ste“ und wird von der Stadt Ulm in diesem Bereich seit 1996 finanziell gefördert. 3 3.1 Inhalt dieser Vereinbarung Art und Umfang der Förderung Die Stadt Ulm stellt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel – im Rahmen eines Budgetansatzes als Festbetrag für die Jahre 2015 – 2017 jährlich 58.500€ (achtundfünfzigtausendfünfhundert: ) zur Verfügung, sofern das Frauennetz West e. V. nicht selbst einen niedrigeren Ansatz einreicht. Bei einer negativen Entwicklung der finanziellen Gesamtsituation behält sich die Stadt Ulm eine Anpassung der Budgetvereinbarung vor. Der Zuwendungsbetrag verringert sich, sofern das Frauennetz West e.V. zuschussrelevante Aufgabenbereiche (siehe Anlage "Dienstleistungsbeschreibung") einstellt, oder den festgelegten Personalstand der Fachkräfte (Berechnungsgrundlage: 60 Wochenstunden) verringert. In diesen Fällen muss die Budgethöhe neu verhandelt werden. Das Jugendhaus Inseltreff arbeitet im Umfang von 10 Wochenstunden im Rahmen der Vernetzung im Sie´ste mit. Bei einer erheblichen Verschiebung oder Veränderung der Aufgaben aufgrund 2 gesetzlicher, inhaltlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen, müssen die Budgetregeln entsprechend der veränderten Situation neu verhandelt werden. 3.2 Dienstleistungsbeschreibung und Qualitätssicherung Zwischen der Stadt Ulm und dem Frauennetz West e. V. wurde eine Vereinbarung über das Profil der Dienstleistung sowie deren Qualitätsentwicklung und sicherung getroffen, die als Anhang 1 Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 3.3 Haushaltsführung und Controlling Das Frauennetz West e.V. verpflichtet sich, die von der Stadt bereitgestellten öffentlichen Gelder zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten. 3.3.1 Wirtschaftsplan/Haushaltsplan Das Frauennetz West e.V. erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgsplan/Übersicht über alle laufenden Einnahmen und Ausgaben, Vermögensplan Übersicht über die Investitionen, Stellenplan), für den „Mädchenund Frauenladen Sie´ste“ und die Gesundheitsprävention, welcher der Stadtverwaltung jeweils bis zum 01.10. eines Jahres für das Folgejahr vorgelegt wird. 3.3.2 Buchführung/Verwendungsnachweis Ein Verwendungsnachweis nach Vorgabe der „Richtlinie der Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ mit Übersicht über die Rücklagen nach der Regelung im Fachbereich Jugend, Familie und Soziales vom 26.09.2001 und ein Jahresbericht über die Arbeit gemäß Ziffer 6.3 der Dienstleistungsbeschreibung ist der Stadtverwaltung ohne Aufforderung jährlich bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses ist durch das Prüfungstestat eines Steuerberaters oder der Kassenprüfer nachzuweisen. Die Stadt Ulm als Zuschussgeberin behält sich die Möglichkeit einer eigenen Prüfung des Jahresabschlusses vor. Hierzu ist sie berechtigt, in die Bücher, Belege und Schriften des Frauennetz West e. V. Einsicht zu nehmen. 3.3.3 Personal Es wird eine festangestellte Fachkraft mit 10 Wochenstunden und Honorarkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Wochenstunden (entspricht 2.000 h/Jahr, 40W) für Klientinnen aus der Stadt Ulm beschäftigt. Der Träger beschäftigt seine Mitarbeiter/-innen auf Grundlage des TVöD/AVR/KAO. Darüber hinaus sind Besserstellungen der Mitarbeiter/-innen des Trägers gegenüber städtischen Mitarbeitern/-innen in entsprechenden Einrichtungen und in gleichartiger Tätigkeit grundsätzlich unzulässig. 3 3.3.4 Datenschutz Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungen des Sozialdatenschutzes. 3.3.5 Auszahlungsmodus Der Zuschussbetrag wird in vier Abschlagszahlungen, zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1. 10. eines Jahres, ausbezahlt. Die Stadt ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach Satz 1 einzubehalten, wenn das Frauennetz West e.V. mit seinen Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere aus Ziffer 3.3.2, länger als 6 Wochen in Verzug ist. 3.3.6 Sonstiges Auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn er dies für erforderlich hält. Sollten die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, muss das Jugendamt informiert werden. Auch hat der Auftragnehmer auf die persönliche Eignung der beschäftigten Mitarbeiter zu achten und soll sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen (§ 72a SGB VIII). Das Frauennetzwerk West e.V. verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von hauptund ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Erfordernissen des § 30 a Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) - „Erweitertes Führungszeugnis“ Rechnung zu tragen. 4 Kündigung Der Vertrag kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem der Vertragspartner gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5 Inkrafttreten/ Geltungsdauer Die Budgetregelung tritt zum 01.01.2015 in Kraft, sie gilt bis zum 31.12.2017. Eine Verlängerung ist möglich und wird angestrebt. Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die Regelungen der „Richtlinie der Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ in der jeweils gültigen Fassung. 6 Schlussbestimmungen Die Anpassung der Budgetvereinbarung obliegt dem Frauennetz West e.V. und der Stadt Ulm gemeinsam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. 4 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglich vorgesehenen Zweck am nächsten kommt. Ulm, den Ivo Gönner Oberbürgermeister Sigrid Räkel-Rehner Vorsitzende des Frauennetz West e.V.