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Anlage 1 Budgetvereinbarung Sie'ste 2021 - 2023

                                    
                                        Anlage 1 zu GD 181/20

Budgetvereinbarung

1

Partnerinnen dieser Vereinbarung
sind die Stadt Ulm
vertreten durch den Fachbereich
Bildung und Soziales

2

und

das Frauennetz West e.V.

Gegenstand dieser Vereinbarung; gesetzliche Grundlage
ist die Förderung der Dienstleistungen, die durch das Frauennetz West e. V. im
Rahmen des Betriebs des „Mädchen- & Frauenladen Sie´ste“ im Bereich der
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB VIII erbracht werden.
Das Frauennetz West e.V. fördert im Rahmen der Gesundheitsprävention die
Bedürfnisse und die Gesundheit von Mädchen und Frauen aller Altersstufen.
Das Frauennetz West e.V. betreibt seit 1991 den „Mädchen- & Frauenladen
Sie´ste“ und wird von der Stadt Ulm in diesem Bereich seit 1996 finanziell
gefördert.

3
3.1

Inhalt dieser Vereinbarung
Art und Umfang der Förderung
Die Stadt Ulm stellt – vorbehaltlich der Bereitstellung der Haushaltsmittel – im
Rahmen eines Budgetansatzes als Festbetrag für die Jahre 2021 – 2023 jährlich
79.700 €
zur Verfügung, sofern das Frauennetz West e. V. nicht selbst einen niedrigeren
Ansatz einreicht. Bei einer negativen Entwicklung der finanziellen Gesamtsituation
behält sich die Stadt Ulm eine Anpassung der Budgetvereinbarung vor.
Der Zuwendungsbetrag verringert sich, sofern das Frauennetz West e.V.
zuschussrelevante Aufgabenbereiche (siehe Anlage 2) einstellt, oder den
festgelegten Personalstand der Fachkräfte verringert.
In diesen Fällen muss die Budgethöhe neu verhandelt werden.
Das Jugendhaus Inseltreff arbeitet im Umfang von 10 Wochenstunden im Rahmen
der Vernetzung im Sie´ste mit.
Bei einer erheblichen Verschiebung oder Veränderung der Aufgaben aufgrund
gesetzlicher, inhaltlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen, müssen die
Budgetregeln entsprechend der veränderten Situation neu verhandelt werden.

3.2

Dienstleistungsbeschreibung und Qualitätssicherung
Zwischen der Stadt Ulm und dem Frauennetz West e. V. wurde eine Vereinbarung
über das Profil der Dienstleistung sowie deren Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung getroffen, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

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3.2.2 Dimensionen der Vielfalt
Das Frauennetz West fördert die Vielfalt der Stadtgesellschaft und bezieht soweit
möglich alle Frauen und Mädchen, unabhängig von Alter, Behinderung, sexueller
Orientierung, sozialer, kultureller und religiöser Herkunft mit in seine Angebote
und Leistungen mit ein.
3.3

Haushaltsführung und Controlling
Das Frauennetz West e.V. verpflichtet sich, die von der Stadt bereitgestellten
öffentlichen Gelder zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten.

3.3.1

Wirtschaftsplan/Haushaltsplan
Das Frauennetz West e.V. erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan
(Erfolgsplan/Übersicht über alle laufenden Einnahmen und Ausgaben,
Vermögensplan Übersicht über die Investitionen, Stellenplan), für den „Mädchenund Frauenladen Sie´ste“ und die Gesundheitsprävention, welcher der
Stadtverwaltung jeweils bis zum 15.09. eines Jahres für das Folgejahr vorgelegt
wird.

3.3.2

Buchführung/Verwendungsnachweis
Ein Verwendungsnachweis nach Vorgabe der Richtlinie der Stadt Ulm für die
Bewilligung von Zuwendungen vom 20.01.2001 in der Fassung vom 11.11.2016
ist der Stadtverwaltung zusammen mit einem Jahresbericht ohne Aufforderung
jährlich bis spätestens 30.06. eines Folgejahres vorzulegen.
Die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses ist durch das Prüfungstestat eines
Steuerberaters oder der Kassenprüfer nachzuweisen. Die Stadt Ulm als
Zuschussgeberin behält sich die Möglichkeit einer eigenen Prüfung des
Jahresabschlusses vor. Hierzu ist sie berechtigt, in die Bücher, Belege und Schriften
des Frauennetz West e. V. Einsicht zu nehmen.

3.3.3

Personal
Es werden Fach- und Honorarkräfte mit einem Beschäftigungsumfang von
insgesamt mindestens 150% beschäftigt.
Der Träger beschäftigt seine Mitarbeiterinnen auf Grundlage des TVöD. Darüber
hinaus sind Besserstellungen der Mitarbeiterinnen des Trägers gegenüber
städtischen Mitarbeiterinnen in entsprechenden Einrichtungen und in gleichartiger
Tätigkeit grundsätzlich unzulässig.

3.3.4

Datenschutz
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungen des
Sozialdatenschutzes.

3.3.5

Auszahlungsmodus
Der Zuschussbetrag wird in vier Abschlagszahlungen, zum 1.1., 1.4., 1.7. und
1.10. eines Jahres, ausbezahlt.
Die Stadt ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach Satz 1 einzubehalten, wenn
das Frauennetz West e.V. mit seinen Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis,
insbesondere aus Ziffer 3.3.2, länger als 6 Wochen in Verzug ist.

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3.3.6

Sonstiges
Auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wird hiermit
ausdrücklich hingewiesen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei den
Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen,
wenn er dies für erforderlich hält. Sollten die angenommenen Hilfen nicht
ausreichend erscheinen, die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
Jugendlichen abzuwenden, muss das Jugendamt informiert werden.
Auch hat der Auftragnehmer auf die persönliche Eignung der beschäftigten
Mitarbeiter zu achten und soll sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen
(§ 72a SGB VIII).
Das Frauennetzwerk West e.V. verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von hauptund ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Erfordernissen des
§ 30 a Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) - „Erweitertes Führungszeugnis“ Rechnung zu tragen.

4

Kündigung
Der Vertrag kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem der
Vertragspartner gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

5

Inkrafttreten/ Geltungsdauer
Die Budgetregelung tritt zum 01.01.2021 in Kraft, sie gilt bis zum 31.12.2023.
Eine Verlängerung ist möglich und wird angestrebt.
Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die Regelungen der „Richtlinie der
Stadt Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ in der jeweils gültigen Fassung.

6

Schlussbestimmungen
Die Anpassung der Budgetvereinbarung obliegt dem Frauennetz West e.V. und
der Stadt Ulm gemeinsam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame
Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglich
vorgesehenen Zweck am nächsten kommt.

Ulm, den

Andreas Krämer
Abteilungsleitung Soziales

Sigrid Räkel-Rehner
Geschäftsführung
Frauennetz West e.V.