Entwurf
Anlage 2 zu GD 413/22
15. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung - AWS) der Stadt Ulm
vom …………………..
Aufgrund von § 46 Absatz 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 03. Dezember 2013 (GBI. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2020 (GBI. S. 1233, 1248) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (GBI. S. 1095, 1098)
und der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBI. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat
der Stadt Ulm am ………………. folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung — AWS) der
Stadt Ulm vom 21. November 2007 in der Fassung vom 15. Dezember 2021 wird wie
folgt geändert:
§1
Die Inhaltsübersicht zur Abwassersatzung wird folgendermaßen geändert:
1. Der Titel des Abschnitts VI erhält folgenden Fassung:
„VI. Anzeige- und Auskunftspflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Datenweitergaben,
Umsatzsteuer“
2. Nach § 56 wird die Bezeichnung „§ 56a Umsatzsteuer“ angefügt.
§2
In § 23 Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(Herausgeber/Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin)“ durch den Klammerzusatz „(Herausgeber/Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Am DINPlatz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)“ ersetzt.
§3
§ 47 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Den Verschmutzungswerten nach Absatz 1 liegen folgende Analyseverfahren zugrunde:
1. Chemisch-oxidierbare Stoffe:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) DIN 38409H41 – Ausgabe Mai 1992.
2. Gesamtstickstoff:
Der Gesamtstickstoff setzt sich zusammen aus der Summe von
* Nitrat- und Nitritstickstoff
DIN EN ISO 10304-1 – Ausgabe Juli 2009 / DIN EN 26777 – Ausgabe April 1993
* Ammoniumstickstoff
DIN EN ISO 11732 – Ausgabe Mai 2005
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* Organisch gebundener Stickstoff
DIN EN 25663 – Ausgabe November 1993.
3. Gesamtphosphor:
DIN EN ISO 11885 – Ausgabe September 2009.
4. Gesamt gebundener Stickstoff (TNb):
DIN EN 12260 (H34) - Ausgabe Dezember 2003
(bei Proben mit Homogenitätsproblemen)
5. P gesamt:
DIN EN ISO (D11)) - Ausgabe Juni 2004
(bei Proben ohne Eigenfärbung)
Die Verschmutzungswerte beziehen sich auf Untersuchungen von Abwasser in der nicht
abgesetzten homogenisierten Probe (DIN 38402- A 30 – Ausgabe Juli 1998). Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Stadt mitzuteilen, ob in den Abwasserproben anorganische Verbindungen, die unter Reaktionsbedingungen oxidiert werden, zu erwarten sind. Diese sind separat zu bestimmen und in Abzug zu bringen.
Die angegebenen Analyseverfahren zur Wasser- Abwasser- und Schlammuntersuchung,
DIN-, DIN EN-, DIN EN ISO-Normen werden vom Beuth Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin herausgegeben und vertrieben.“
§4
1. In § 48 Absatz 1 Nr. 1 wird der Betrag „1,54 €“ durch den Betrag „1,84 €“ ersetzt.
2. In § 48 Absatz 1 Nr. 2 wird der Betrag „0,89 €“ durch den Betrag „1,20 €“ ersetzt.
3. In § 48 Absatz 1 Nr. 3 wird der Betrag „0,65 €“ durch den Betrag „0,64 €“ ersetzt.
4. In § 48 Absatz 2 wird der Betrag“ 0,50 €“ durch den Betrag „0,63 €“ ersetzt.
5. In § 48 Absatz 3 wird der Betrag „0,65 €“ durch den Betrag „0,64 €“ ersetzt.
6. In § 48 Absatz 4 Nr. 2 wird der Betrag „22,25 €“ durch den Betrag „30,00 €“ ersetzt
7. In § 48 Absatz 4 Nr. 3 wird der Betrag „1,78 €“ durch den Betrag „2,40 €“ ersetzt.
§5
Nach § 51 erhält die Abschnittsbezeichnung VI folgenden Wortlaut:
„VI. Anzeige- und Auskunftspflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten, Datenweitergaben, Umsatzsteuer“
§6
Nach § 56 wird folgender § 56 a eingefügt:
„§ 56a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und
sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Ent-
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gelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.“
§7
In der Anlage 1 zu § 6 Absatz 3 wird in Absatz 6 der Wortlaut „Beuth Verlag GmbH, 10772
Berlin“ durch den Wortlaut „Beuth Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787
Berlin“ ersetzt.
§8
In der Anlage 2 zu § 18 Absatz 2 wird in Absatz 2 Nummer 6 im 3. und 4. Aufzählungsstrich
der Klammerzusatz „(Herausgeber/Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, 1077 Berlin)“ jeweils durch
den Klammerzusatz „(Herausgeber/Vertrieb: Beuth Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)“ ersetzt.
Artikel 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für
die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten
haben.
Ulm, den ……………………
Gunter Czisch
Oberbürgermeister
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