Stadt Ulm
Beschlussvorlage
Sachbearbeitung
VGV/MO - Mobilität
Datum
22.12.2022
Geschäftszeichen
VGV/MO-Ack
Vorberatung
Fachbereichsausschuss Stadtentwicklung, Bau
und Umwelt
Sitzung am 28.03.2023
TOP
Beschlussorgan
Gemeinderat
Sitzung am 29.03.2023
TOP
Behandlung
öffentlich
Betreff:
Erhöhung der Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Stadtkreis Ulm
Anlagen:
Entwurf der achten Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die
Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Verkehr mit Taxen im Stadtkreis Ulm vom 22.03.2006
Anlage 1
*2
GD 019/23
Bisher gültige Rechtsverordnung zur Festsetzung der Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Stadtkreis Ulm vom
22.03.2006 in der Fassung vom 15.12.2021
Anlage 2
Antrag:
Die achte Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Stadtkreis Ulm
nach dem in Anlage 1 beigefügten Wortlaut wird beschlossen.
Jung
Zur Mitzeichnung an:
BD, BM 1, BM 3, C 3, OB
Bearbeitungsvermerke Geschäftsstelle des
Gemeinderats:
Eingang OB/G
Versand an GR
Niederschrift §
Anlage Nr.
-2-
Sachdarstellung:
Zusammenfassende Darstellung der finanziellen Auswirkungen
1.
Anträge
Es liegen keine Anträge zu diesem Thema vor.
2.
Beschlusslage
Gemeinderat der Stadt Ulm, Sitzung am 17.07.2019, GD 221/19, Erhöhung der
Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Stadtkreis Ulm - Tarifänderung
zum 01.09.2019
Gemeinderat der Stadt Ulm, Sitzung am 09.12.2021, GD 370/21, Erhöhung der
Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen im Stadtkreis Ulm - Tarifänderung
zum 01.02.2022
3.
Allgemeines
Der Taxenverkehr ist ein wichtiger ergänzender Faktor im ÖPNV-Netz unserer Stadt. Taxen
dürfen die Beförderungspreise nicht selbst festlegen oder frei vereinbaren, sondern diese
müssen von der Landesregierung in Form einer Rechtsverordnung einheitlich für alle Taxen
festgeschrieben werden.
§ 51 Abs. 1 S.1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ermächtigt die
Landesregierung Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Taxenverkehr durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die Landesregierung hat die
Befugnis zum Erlass von Taxitarifordnungen aufgrund von § 51 Abs. 1 S.2 des PBefG auf
die Genehmigungsbehörde (hier die Abteilung VGV) übertragen.
Die letzte Änderung der Taxitarife im Stadtkreis Ulm erfolgte am 15.12.2021 und trat zum
01.02.2022 in Kraft (vgl. GD 370/21).
4.
Tariferhöhung
Die Taxen-Zentrale Ulm e.G. hat im Auftrag der ihr angeschlossenen Taxiunternehmen mit
Schreiben vom 14.11.2022 eine Erhöhung der Taxitarife beantragt. Als Grund hierfür
werden allgemein gestiegene Preise und Löhne angeführt (s.u.). Die Verwaltung hält die
angegebenen Gründe für stichhaltig. Die Beförderungsentgelte sollen daher wie folgt zum
nächstmöglichen Zeitpunkt erhöht werden:
4.1.
Grundtarif
Bei Inanspruchnahme eines Taxis einschließlich der 1. Fortschalteinheit:
PKW-Tarif 3,90 € (aktuell 3,00 €)
Großraum-Tarif 7,90 € (aktuell 7,00 €)
4.2.
Arbeitstarife
4.2.1.
PKW-Tarif
Grundtarif: 3,90 € (aktuell 3,00 €) einschließlich der 1. Fortschalteinheit
Stufe 1: 0,10 € je angefangene 26,32 m (aktuell 31,25 m) Beförderungsstrecke,
Kilometerpreis: 3,80 € (3,20 € aktuell) bis 2 Km
-3 Stufe 2: 0,10 € je angefangene 43,48 m (aktuell 52,63 m) Beförderungsstrecke,
Kilometerpreis: 2,30 € (aktuell 1,90 €) ab 2 Km bis 5 Km
Stufe 3: 0,10 € je angefangene 47,62 m (aktuell 55,55 m) Beförderungsstrecke,
Kilometerpreis: 2,10 € (aktuell 1,80 €) ab 5 Km
Der Wartepreis wird mit 0,10 € je 12,5 Sekunden = 28,80 € pro Stunde (aktuell
0,10 € je 15 Sekunden bzw. 24,00 € pro Stunde) berechnet
4.2.2.
Großraumtarif (für Fahrzeuge ab 5 Fahrgastplätze in Fahrtrichtung und ab der
Beförderung von 5 Fahrgästen)
Grundtarif: 7,90 € (vorher 7,00 €) einschließlich der 1. Fortschalteinheit
Stufe 1: 0,10 € je angefangene 26,32 m (aktuell 31,25 m) Beförderungsstrecke,
Kilometerpreis: 3,80 € (aktuell 3,20 €) bis 2 Km. (bleibt bestehen)
Stufe 2: 0,10 € je angefangene 43,48 m (aktuell 52,63 m) Beförderungsstrecke,
Kilometerpreis: 2,30 € (aktuell 1,90 €) ab 2 Km bis 5 Km
Stufe 3: 0,10 € je angefangene 47,62 m (aktuell 55,55 m) Beförderungsstrecke,
Kilometerpreis: 2,10 € (vorher 1,80 €) ab 5 Km
Der Wartepreis wird mit 0,10 € je 12,5 Sekunden = 28,80 € (aktuell 0,10 € je
15 Sekunden bzw. 24,00 € pro Stunde) berechnet
Die bestehenden Zuschläge (Kombi, Babysafe) ändern sich wie folgt:
Für die Mitnahme von Sperrgütern (Kombi-Fahrzeug u. Baby-Safe) wird ein
Zuschlag von 8 € erhoben
Für die Mitnahme von Hunden ohne Transportbox wird ein Zuschlag von 8 €
erhoben, Hunde in Transportboxen sind ohne Zuschlag
Für die Mitnahme eines Fahrrads wird ein Zuschlag von 10 € erhoben
5.
Begründung für die Tariferhöhung
Die folgenden Gründe führt die Taxizentrale für die Tariferhöhung auf:
Starker Anstieg der Inflation (Zunahme um ca. 10 % zum Vorjahr)
Stark gestiegene Treibstoffpreise (plus ca. 30,5 % für Diesel und ca. 21 % für
Strom)
Anhebung des Mindestlohns von 9,50 € auf 12,00 € zum 01.10.2022
Die Beschaffung von Ersatzteilen ist mit langen Wartezeiten und stark gestiegenen
Preisen verbunden.
6.
Überprüfung der Beförderungsentgelte und Anhörung der Fachverbände
Gemäß § 51 Abs. 3 i.V.m. § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die
Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob Sie
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmer
unter Berücksichtigung einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des
Anlagekapitals
und unter Berücksichtigung der notwendigen technischen Entwicklung
angemessen sind.
-4Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte wurde der IHK Ulm, dem Verband des
Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V., dem TVD Baden-Württemberg, der AOK Ulm,
der IKK Ulm, den Landkreisen Alb-Donau und Neu-Ulm, den Bürgerdiensten, dem DING,
der SWU sowie ver.di Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Damit wurde Rücksicht
auf die Notwendigkeit einer Abstimmung der Beförderungsentgelte zwischen den
Belangen der Taxiunternehmer einerseits und den Interessen der Allgemeinheit
andererseits genommen.
Die Anhörung der Fachverbände ergab eine überwiegende Zustimmung (IHK, Alb-DonauKreis, Landkreis Neu-Ulm, Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V.) auf
Erhöhung der Beförderungsentgelte. Seitens TVD Baden-Württemberg, der SWU, dem
DING, der IKK der ver.di und BD erging keine Stellungnahme. Lediglich die AOK Ulm hat
Bedenken gegenüber der geplanten Erhöhung der Taxizentrale geäußert und dies wie
folgt begründet.
Die AOK bemängelt die erneute Tariferhöhung nach nur knapp einem Jahr. Nach
Angaben der AOK wurden bei der letzten Tariferhöhung bis auf die gestiegenen
Betriebskosten (Diesel und Strom) dieselben Argumente für eine Tariferhöhung
aufgeführt:
Geplante Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 €
Massiv steigende Versicherungs- und Werkstattkosten
Auftragsrückgang
Des Weiteren seien die Treibstoffpreise bereits wieder rückläufig und eine weitere
Erhöhung des Taxitarifs nach nur einem Jahr kann seitens der Solidargemeinschaft der
gesetzlichen Krankenversicherungen kaum mehr getragen werden. Im Rahmen von
Krankenfahrten haben die gesetzlichen Krankenversicherungsträger das geltende
Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei weiteren Preissteigerungen sind daher ggf.
andere Durchführungswege umzusetzen.
In einem weiteren Schritt wurde die Taxizentrale zu der Stellungnahme der AOK angehört
und äußerte sich wie folgt insbesondere auf die Stellungnahme der AOK:
Eine regelmäßige Neubewertung der Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens sei legitim
und notwendig. Es sei das erste Mal, dass innerhalb von nur einem Jahr eine erneute
Tarifanpassung beantragt wurde. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt
des letzten Antrages eine enorme Preissteigerung im Energiebereich nicht einkalkuliert
wurde. Seit Januar 2023 wurden deutschlandweit in 80 Städten und Kommunen
Tariferhöhungen genehmigt. Die AOK wäre von einer Tariferhöhung nur marginal
betroffen, da die Abrechnung der Krankenfahrten über den bestehenden Rahmenvertrag
abgerechnet werden und die dort festgelegten Fahrpreiserstattungen gelten. Außerdem
ist gemäß Rahmenvertrag ein Rabatt von 5 % gegenüber dem Taxitarif einzuräumen.
7.
Vorschlag der Verwaltung - Tariferhöhung zum 01.06.2023
Die letzte Tariferhöhung wurde am 03.05.2021 beantragt und zum 01.02.2022 wirksam.
Als wesentliche Gründe für die Tariferhöhung wurden die folgenden Punkte genannt:
Sukzessive Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 €
Steigerung von Versicherungs- und Werkstattkosten
Pandemiebedingte Mehrkosten (Hygienekonzepte, Masken, Desinfektion etc.)
Auftragsrückgang aufgrund der Pandemie
-5Zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte von einer massiven Preissteigerung bei den
Energielosen nachvollziehbarer Weise nicht ausgegangen werden. Die Tarife wurden bei
der letztmaligen Tariferhöhung um ca. 20 % angehoben. Allein aufgrund der Anhebung
des Mindestlohns von 9,50 € (1. Halbjahr 2021) auf 12,00 € (ab 01.10.2022) sind die
Personalkosten der Taxiunternehmen um ca. 26 % gestiegen.
Die diesmalige Tarifanpassung bezieht sich im Wesentlichen auf die unerwartet stark
gestiegenen Energiekosten. Die Energiekosten sind gegenüber dem Vorjahresmonat
(Zeitpunkt der Antragstellung - November 2022) im Mittel zwischen 20 und 30 %
gestiegen und rechtfertigen somit den Antrag auf eine Tariferhöhung um ca. 20 %.
Aktuell sind die Treibstoffpreise im Mittel zwar wieder etwas gesunken, aber bei all den
Unsicherheiten im derzeitigen Weltgeschehen kann sich diese Situation schnell wieder
ändern.
Ohne eine erneute Tariferhöhung für die Taxiunternehmen wird sich die ohnehin schon
schwierige Ertragslage für die Taxiunternehmen weiter verschlechtern. Unter Betrachtung
aller Umstände mit denen das Taxigewerbe in den letzten Jahren konfrontiert wurde,
befürwortet die Verwaltung die beantragte Tariferhöhung der Taxen-Zentrale Ulm e.G.
Da die Tariferhöhung durch die Eichdirektion des Regierungspräsidiums Tübingen noch
geeicht werden muss, soll die Tariferhöhung erst zum 01.06.2023 vollzogen werden.