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Anlage 2

                                    
                                        Anlage 2 zu GD 019/23
Siebte Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Festsetzung der
Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im
Stadtkreis Ulm
vom 22.03.2006
in der Fassung vom 15.12.2021
Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08.1990 (BGBI. I
S. 1690), zuletzt geändert am 07.07.2005 (BGBI. I S. 1954) i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung
der Landesregierung und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über
personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten vom 15.01.1996 (GBL. S. 75) wird folgende
Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Rechtsverordnung der Stadt Ulm über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und
Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Stadtkreis vom 22.03.2006 in der
Fassung vom 27.09.2019 wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs.
3 PBefG. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Bei Störungen des
Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet.
(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen
zusammen aus:
1. Grundtarif bei Inanspruchnahme eines Taxis einschließlich der 1. Fortschalteinheit:
PKW 3,00 €, Großraumtarif 7,00 €
2. Arbeitstarife
a) PKW Tarif
Grundtarif 3,00 €, einschließlich der 1. Fortschalteinheit


Stufe 1 - 0,10 je angefangene 31,25 m Beförderungsstrecke Kilometerpreis: 3,20 € bis
2 km



Stufe 2 - 0,10 € je angefangene 52,63 m Beförderungsstrecke Kilometerpreis: 1,90 € ab
2 km bis 5 km



Stufe 3 - 0,10 € je angefangene 55,55 m Beförderungsstrecke Kilometerpreis 1,80 € ab
5 km

Der Wartepreis beträgt 0,10 € je 15 Sekunden (24,00 € pro Stunde).
b) Großraum-Tarif (für Fahrzeuge ab 5 Fahrgastplätze in Fahrtrichtung und ab der Beförderung

von 5 Fahrgästen)
Grundtarif: 7,00 € einschließlich der 1. Fortschalteinheit

 Stufe 1: 0,10 € je angefangene 31,25 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis: 3,20 €
bis 2 km.

 Stufe 2: 0,10 € je angefangene 52,63 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis: 1,90 €
ab 2 km bis 5 km.

 Stufe 3: 0,10 € je angefangene 55,55 m Beförderungsstrecke, Kilometerpreis: 1,80 €
ab 5 km.
Der Wartepreis beträgt 0,10 € je 15 Sekunden (24,00 € pro Stunde).
3. Weitere Zuschläge
Ferner werden Zuschläge für Kombi-Fahrzeuge und Baby-Safe zusammengefasst und als
Zuschlag für Sperrgüter und Baby-Safe deklariert.
Hierfür wird ein Zuschlag in Höhe von 5,00 € erhoben.
Der Zuschlag für Kombi-Fahrzeuge wird erhoben, wenn Fahrgäste einen Kombi ordern. Dasselbe
trifft zu, wenn ein Baby-Safe gefordert wird.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 01.02.2022 in Kraft.

Ulm, 15. Dezember 2021

Gunter Czisch
Oberbürgermeister