Anlage 03 - Textliche Festsetzungen Vorentwurf
Vorlage: Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Römerstraße 119 - 139" - Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange -
Anlage 01 - Übersichtsplan
Anlage 02 - Planzeichnung Vorentwurf
Anlage 03 - Textliche Festsetzungen Vorentwurf
Anlage 04 - Begründung Vorentwurf
Anlage 05 - Vorhaben- und Erschließungsplan
Anlage 06 - Schalltechnische Untersuchung
Anlage 07 - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung
Anlage 08 - Baumgutachten
Anlage 09 - Geotechnischer Bericht
Anlage 10 - Orientierende Gebäudeschadstofferkundung
Anlage 11 - Antrag der Vorhabenträgerin
Beschlussvorlage
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Anlage 02 - Planzeichnung VorentwurfAnlage 03 - Textliche Festsetzungen VorentwurfAnlage 04 - Begründung VorentwurfAnlage 08 - BaumgutachtenAnlage 06 - Schalltechnische UntersuchungAnlage 10 - Orientierende GebäudeschadstofferkundungAnlage 01 - ÜbersichtsplanAnlage 09 - Geotechnischer BerichtAnlage 07 - Artenschutzrechtliche RelevanzprüfungAnlage 05 - Vorhaben- und ErschließungsplanBeschlussvorlageAnlage 11 - Antrag der Vorhabenträgerin
GESETZLICHE GRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES SIND: DAS BAUGESETZBUCH (BauGB) In der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6) DIE BAUNUTZUNGSVERORDNUNG (BauNVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6) DIE LANDESBAUORDNUNG (LBO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2010 (GBI. S. 358 ber. S. 416), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GBI. S. 26,41) DIE PLANZEICHENVERORDNUNG (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBI. I S. 1802) (§ 9 BauGB und BauNVO) 1.1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 1-15 BauNVO) 1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO i.V.m. §1 Abs. 5-6 BauNVO) 1.1.1.1 Zulässig sind: - Wohngebäude, - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 1.1.1.2 Nicht zulässig sind: (§ 1 Abs. 6 BauNVO) - Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, - Anlagen für Verwaltungen, - Gartenbaubetriebe - Tankstellen 1.1.1.3 Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sind gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Nutzungen zulässig, zu denen sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 - 21 BauNVO) 1.2.1 Grundflächenzahl (GRZ, § 19 BauNVO) z.B. maximal zulässige Grundflächenzahl 1.2.2 Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) z.B. Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß 1.2.3 Gebäudehöhen (§16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 1.2.3.1 Als maximale Gebäudehöhen über NN (Höhen im neuen System) gelten die Eintragungen in der Planzeichnung (Nutzungsschablonen). z.B. 1.2.3.2 Oberkante baulicher Anlagen als Höchstgrenze in Metern Die festgesetzten Oberkanten (OK) können für Absturzsicherungen (z.B. Geländer) bis zu einer Höhe von maximal 1,20 m und für technische Aufbauten (z.B. Aufzugüberfahrten) bis zu einer Höhe von maximal 2,50 m überschritten werden. Technische Aufbauten müssen einen Abstand von mindestens 1,50 m zur AttikaAußenseite einhalten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Es gelten die Eintragungen in der Planzeichnung (Nutzungsschablonen) offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) 1.4.1 Baugrenze 1.4.2 Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen in der Planzeichnung festgesetzt. Die festgesetzten Baugrenzen gelten nur oberhalb der Geländeoberfläche 1.4.3 Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Loggien ist entsprechend den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans zulässig. 1.5 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 und 14 BauNVO) 1.5.1 Kfz-Stellplätze sind nur innerhalb von Tiefgaragen und einer in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Stellplätze (ST) zulässig. 1.5.2 Tiefgaragen sowie Kellerräume sind nur innerhalb überbaubarer Grundstücksflächen und einer in der Planzeichnung festgesetzten Fläche für Tiefgaragen (TG) zulässig. 1.5.3 1.5.4 Oberirdische Garagen sind unzulässig Ein- und Ausfahrtsbereich Tiefgarage (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 1.6.1 öffentliche Straßenfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Trafostation: der Standort kann innerhalb des Geltungsbereichs bis zu 5 m zur Anpassung an die örtliche Situation verschoben werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 44 BNatSchG) 1.8.1 Vermeidungsmaßnahmen / Bauzeitenregelung zum Schutz von Vögeln Gebäude dürfen nur außerhalb der Vogelbrutzeit von Mitte August bis Ende Februar abgerissen werden. Gehölze dürfen nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar gerodet werden. 1.8.2 Artenschutzrechtlich erforderliche Maßnahmen / CEF-Maßnahmen Die drei vorhandenen Nisthilfen sind nach der Neubebauung wieder fachgerecht zu installieren. Zusätzlich sind folgende neue Nisthilfen an den Neubauten anzubringen oder in die Fassade zu integrieren: 10 Höhlenbrüterkästen, 5 Halbhöhlenkästen und 5 Nisthilfen für den Mauersegler 1.8.3 Begrenzung der Bodenversiegelung Die Flächenversiegelungen bzw. die Befestigungen und Verdichtung des Bodens ist grundsätzlich auf das erforderliche Maß zu beschränken. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 1.9.1 Dachbegrünung Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Flächen für Terrassen, Wege und technische Aufbauten sind hiervon ausgenommen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem Pflanzsubstrat muss mindestens 10 cm betragen. Tiefgaragendecken sind mit Ausnahme der Flächen für Wege und Terrassen intensiv zu begrünen und dauerhaft zu pflegen. Die Überdeckung mit durchwurzelbarem Pflanzsubstrat muss mindestens 40 cm betragen. Bei Baumpflanzungen ist eine pflanzbedingte Erhöhung des durchwurzelbaren Pflanzsubstrates auf mindestens 80 cm vorzunehmen. 1.9.2 Pflanzgebot 1.9.2.1 Je 300 m² nicht überbauter Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum 1. Ordnung mit einem Stammumfang von mindestens 20-25 cm gemäß der Artenliste zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. 1.9.2.2 Artenliste: 1.9.2.3 Acer platanoides Alnus x spaethii Corylus colurna Pinus sylvestris Prunus avium Sorbus aria `Magnifica` Sorbus intermedia `Brouwers` Tilia cordata Amelanchier lamarckii Cornus mas Crataegus monogyna Rhamnus frangula Viburnum lantana Buddleja davidii Cornus sanguinea Mespilus germanica Sambucus nigra Viburnum opulus Es gelten die Eintragungen des Außenanlagenplans (Bestandteil des Vorhabenund Erschließungsplans). Die Baumstandorte können zur Anpassung an die örtliche Situation verschoben werden. Die Anzahl der festgesetzten Bäume ist einzuhalten. (§ 9 Abs. 1 24 BauGB) 1.10.1 Umgrenzung für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen 1.10.2 Lärmpegelbereiche Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen sind zum Schutz vor Straßen- und Schienenverkehrslärmeinwirkungen die Außenbauteile einschließlich Fenster, Türen und Dächer entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1 „Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen“ (Fassung von Januar 2018) auszubilden. Bereiche des Plangebiets, in welchen diese Schallschutzmaßnahme erforderlich ist, sind dem Schallschutzgutachten (s. Anlage 6) zu entnehmen. An den Fassaden liegt maximal die Anforderung von Lärmpegelbereich V (maßgeblicher Außenlärmpegel von 71 - 75 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der Aufenthaltsräume dort ein erforderliches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 45 dB(A). Für Fassaden mit einem geringeren maßgeblichen Außenlärmpegel bzw. einem niedrigeren Lärmpegelbereich (I IV) verringert sich das erforderliche Gesamtschalldämmmaß wie folgt: 1.10.3 Lüftungseinrichtungen Bei den geplanten Gebäuden sind in den für das Schlafen genutzten Räumen schallgedämmte Lüftungselemente vorzusehen, wenn in der Nachtzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr der Beurteilungspegel 50 dB(A) überschritten wird und der notwendige Luftaustausch nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Das Schalldämm-Maß des gesamten Außenbauteils aus Wand / Dach, Fenster, Lüftungselement muss den Anforderungen der DIN 4109-1 entsprechen. Bereiche des Plangebiets, in welchen diese Schallschutzmaßnahme erforderlich ist, sind dem Schallschutzgutachten (s. Anlage 6) zu entnehmen. Wird die Belüftung durch besondere Fensterkonstruktionen oder andere bauliche Maßnahmen sichergestellt, so darf ein Beurteilungspegel von 30dB(A) während der Nachtzeit in dem Raum oder den Räumen bei mindestens einem teilgeöffneten Fenster nicht überschritten werden Der Einbau einer fensterunabhängigen Belüftung ist nicht erforderlich, wenn die betroffenen Schlafräume über eine lärmabgewandte Fassade belüftet werden können. 1.10.4 Außenwohnbereiche Für Außenwohnbereiche im Sinne der Verkehrslärmschutzrichtlinie 1997 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes kurz VLärmSchR 97) sind zum Schutz vor verkehrsbedingten Schallimmissionen bauliche Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, wenn andernfalls tagsüber der Beurteilungspegeln von 62 dB (A) überschritten wird. Diesbezüglich geeignete Maßnahmen sind im Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt. Bereiche des Plangebiets, in welchen diese Schallschutzmaßnahme erforderlich ist, sind dem Schallschutzgutachten (s. Anlage 6) zu entnehmen 1.10.5 Von den Festsetzungen 1.10.2 bis 1.10.4 kann abgewichen werden, sofern der Nachweis darüber erbracht wird, dass die zugrundeliegenden schalltechnischen Anforderungen auf andere Art und Weise eingehalten werden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan (Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte und Außenanlagenplan) sowie der Durchführungsvertrag sind bindende Bestandteile dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. 1.12.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) 1.12.2 Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzungen zu Anzahl an Vollgeschossen und Höchstgrenzen von Gebäudehöhen 1.12.3 523.44 Bestandshöhen in Meter ü. NN im neuen System Füllschema der Nutzungsschablone Art der baulichen Nutzung Bauweise Grundflächenzahl Dachform (§ 74 LBO - BW) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 2.1.1 Dachform und Neigung zulässig sind nur Dachformen und Dachneigungen entsprechend der Planzeichnung FD Flachdach (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) 2.2.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. 2.2.2 Pro Gewerbeeinheit ist maximal 1 Werbeanlage zulässig. 2.2.3 Werbeanlagen dürfen nur im Bereich des Erdgeschosses oder im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses angebracht werden. 2.2.4 Schriftzeichen sind nur in Form von Einzelbuchstaben mit einer maximalen Höhe von 0,60 m zulässig. 2.2.5 Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbungen in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Nicht überbaute Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der notwendigen Fußwege, Spielflächen und Terrassen und als Grünflächen anzulegen oder gärtnerisch zu gestalten, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Es gelten die Eintragungen im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie dem zugehörigen Außenanlagenplan. (§ 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO) Ordnungswidrig im Sinne von § 75 (3) 2 LBO handelt, wer den örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. 3.1 Material und Farbe der Fassaden, Fassadenöffnungen und der Dachdeckung werden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt und mit der Stadt Ulm abgestimmt. 3.2 (§§ 20 und 27 DSchG) Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege bei Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrichtigen. Funde und Fundstellen sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen. 3.3 (§ 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Änderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Beim Ausbau, der Zwischenlagerung und beim Einbau von Ober- und Unterboden sind die Hinweise der Informationsschrift „Erhaltung fruchtbaren, kulturfähigen Bodens bei der Flächeninanspruchnahme“ der Stadt Ulm zu beachten. 3.4 Eine Baugrunduntersuchung hat ergeben, dass die bindigen Böden der Verwitterungsdecke sowie der darunter anstehenden Schwemmlehme und der Unteren Süßwassermolasse für die Versickerung nicht geeignet sind. Eine Schadstoffbelastung der Böden konnte nicht festgestellt werden. Für die Gründung der Wohngebäude / der gemeinsamen Tiefgarage in den Schwemmlehmen wird in Abhängigkeit von Setzungsdifferenzen eine Flächengründung (oder alternativ eine Flachgründung mit Einzel- und Streifenfundamenten) empfohlen. Die Baugrube kann in Bereichen mit geringem Grenzabstand voraussichtlich nur in Kombination mit einem Verbau ausgehoben werden; ggf. notwendige Verankerung erfordern das Einverständnis der jeweiligen Grundstückseigner. Der Oberbau von Verkehrsflächen ist frostsicherer auszugestalten. 3.5 Eine Gebäudeschadstofferkundung hat schadstoffbelastete Baustoffe / -materialien (Asbest, alte Mineralwolle, PCB, HBCD, Quecksilber, Altholz und mineralische Bauabfälle) im Plangebiet dokumentiert. Beim Rückbau der Bestandsgebäude muss eine Schadstoffsanierung und Entsorgung der schadstoffbelasteten Baustoffe / -materialien erfolgen. 3.6 Gemäß § 3 Abs. 3 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG) soll bei geplanten Erdbaumaßnahmen ein Erdmassenausgleich erfolgen und der anfallenden Aushub vor Ort wiederverwendet werden. Für nicht verwendbare Aushubmassen gilt es, eine geeignete Entsorgung vorzusehen. Bei verfahrenspflichtigen Abbruch-, Teilabbruch- und Baumaßnahmen (prognostizierter Bodenaushub >500 m³) muss schließlich ein Abfallverwertungskonzept erstellt und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde geprüft werden (§ 3 Abs. 4 LKreiWiG). 3.7 Für die Flurstücke wurden Luftbildauswertungen zur Überprüfung des Verdachts auf Kampfmittelbelastung vorgenommen. Der Verdacht der Kontamination wurde nicht bestätigt. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine weiteren Maßnahmen notwendig. 3.8 Im Zuge der Objektplanung ist die Notwendigkeit von baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor eindringendem Oberflächenwasser zu prüfen und ein ausreichender Schutz vor Starkregen und Überflutung nachzuweisen. 3.9 Ab 01.05.2022 gilt die Photovoltaik-Pflicht für neue Wohngebäude.