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Anlage 07 - Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung

                                    
                                        Bundesbau Baden-Württemberg

Anlage 7 - GD 118/23

Projekt Römerstraße in Ulm - Abbruch und Neubebauung:

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung des Vorhabens
7. Juni 2021

Bundesbau Baden-Württemberg

Projekt Römerstraße in Ulm - Abbruch und Neubebauung:

Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung des Vorhabens
7. Juni 2021

Auftraggeber:

Staatliches Hochbauamt Ulm
Grüner Hof 2
89073 Ulm

Auftragnehmer:

Büro für Landschaftsökologie Grom
Vogelsangweg 22
88499 Altheim

Bearbeitung:

Josef Grom, Biologe
Bruno Roth, Landschaftsökologe

Titelfoto: Blick auf die Gebäude Römerstraße Nr. 123 bis 127 (21.04.2021)

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Inhalt
1 Anlass und Aufgabenstellung.................................................................................................. 3
2 Methodik ................................................................................................................................. 4
3 Wirkfaktoren des Vorhabens ................................................................................................... 4
4 Artenschutzrechtliche Beurteilung .......................................................................................... 6
4.1 Streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-RL ....................................................... 6
4.2 Europäische Vogelarten ....................................................................................................... 6
4.3 Zusammenfassende Beurteilung .......................................................................................... 6
Anhang: Fotodokumentation

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1 Anlass und Aufgabenstellung
Das Projekt Römerstraße in Ulm sieht auf Flurstück 1991 den Abbruch der bestehenden Gebäude und eine Neubebauung vor. Im Hinblick auf den besonderen Artenschutz ist zu prüfen,
ob durch das Vorhaben die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG tangiert werden.
Hierzu fand am 21. April 2021 eine sog. Relevanzbegehung statt.

Abb. 1: Lageplan (Vermessungsbehörde der Stadt Ulm)
3

2 Methodik
Bei der Relevanzbegehung am 21.04.2021 wurden die bestehenden Gebäude und Gehölze auf
artenschutzrechtlich relevante Strukturen kontrolliert. Die Untersuchung der Gebäude beschränkte
sich dabei auf die von außen sichtbaren Strukturen.

3 Wirkfaktoren des Vorhabens


Abbruch von 9 Wohnhäusern (s. Abb. 1 und Tab. 1)
Artenschutzrechtliche Relevanz: Potenzielle Quartiere von Fledermäusen und Niststätten von
gebäudebrütenden Vögeln



Bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme von Gartenflächen mit Gehölzen (Abb. 2)
Artenschutzrechtliche Relevanz: Kein Quartierangebot für Fledermäuse; potenzielle Brutplätze von Gehölzbrütern

Tab. 1: Untersuchung der Gebäude
Gebäude-Nr.

Artenschutzrechtlich relevante Strukturen

119

EG mit Lamellenfensterläden; potenzielle Quartiere, Spalten hinter der Dachrinne; offenes Giebelfenster; Hohlräume hinter abgeplatztem Putz

121

EG mit Lamellenfensterläden; potenzielle Quartiere hinter Dachrinne, Sparren
und Brandschutzelement (Ostseite)

123

EG mit Lamellenfensterläden; potenzielle Quartiere hinter Brandschutzelement

125

EG mit Lamellenfensterläden; potenzielle Quartiere hinter Brandschutzelement; Spalt zwischen Wand und Dach (Westseite)

127

EG mit Lamellenfensterläden; Höhlen an jedem Sparren auf der Ostseite (22
Stück); Nischen auf der Westseite; offenes Giebelfenster (Süd), Hohlräume
hinter abgeplatztem Putz; Spalt hinter Firstscheibe und Spalt hinter Ortgang

131

EG mit Lamellenfensterläden; potenzielle Quartiere hinter Dachrinne und
Brandschutzelement; Ostgiebel mit Loch im Putz

133

EG mit Lamellenfensterläden; potenzielle Quartiere hinter Dachrinne

135

EG mit Lamellenfensterläden; potenzielle Quartiere hinter Dachrinne und
Brandschutzelement; Westgiebel mit Spechtlöchern in der Fassade

129

potenzielle Quartiere entlang Ortgang und hinter Firstscheibe; Spalten in den
Ecken und zwischen Beton und Holz; auf der Ostseite befindet sich eine Höhle
hinter einem Sparren

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Abb. 2: Kartierung der Gehölze mit Angabe des Stammdurchmessers (M. 1:1.000)

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4 Artenschutzrechtliche Beurteilung
4.1 Streng geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-RL
Fledermäuse
Die Gebäude besitzen zahlreiche potenzielle Quartiere, die im Frühjahr und Sommer zur Übertagung oder als Wochenstuben genutzt werden können. Aufgrund der Nähe zur Donau kommt auch
eine Nutzung von Rauhautfledermäusen als Männchen- und Paarungsquartiere auf dem Herbstzug in Betracht. Um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 zu vermeiden, sind vertiefende
Untersuchungen zu den Fledermäusen erforderlich.
Zauneidechse
Durch das Fehlen von geeigneten Saumstrukturen kann ein Vorkommen der Zauneidechse ausgeschlossen werden.
Totholzkäfer
Die Gehölze besitzen aufgrund ihres Alters und ihrer Struktur keine Relevanz für Totholzkäfer.
Sonstige Arten
Andere europarechtlich streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sind hier nicht zu erwarten.

4.2 Europäische Vogelarten
An den Gebäuden Nr. 125 und 127 wurden 3 Gemeinschaftsnester vom Haussperling festgestellt.
Das Gebäude Nr. 129 wurde von der Kohlmeise als Neststandort genutzt. Gebäude 125 ist potenziell für den Mauersegler geeignet. Alle Gebäude weisen mehrere potenzielle Nistgelegenheiten
für Nischenbrüter wie den Hausrotschwanz oder die Bachstelze und Höhlenbrüter wie Sperlinge,
Kohl- und Blaumeise auf.
Die Lärche (Gehölz Nr. 28) war das Revierzentrum einer Wacholderdrossel. Der Nistkasten an
der Lärche war von einer Kohlmeise besetzt. Die übrigen Gehölze sind potenziell für Gehölzbrüter wie Amsel, Buchfink, Grünfink, Mönchsgrasmücke oder Stieglitz geeignet.

4.3 Zusammenfassende Beurteilung
Der bestehende Baumbestand ist aus artenschutzrechtlicher Sicht nicht erhaltenswert. Eine Umpflanzung einzelner Gehölze ist aus botanischer Sicht vorstellbar. Bezüglich der Gruppe der Ge6

hölzbrüter kann im urbanen Bereich davon ausgegangen werden, dass der Wegfall von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang i. S. von § 44 Abs. 5 BNatSchG gewährleistet bleibt. Bezüglich der Nischen- und Höhlenbrüter kann auf eine Bestandserfassung verzichtet werden, wenn die 3 vorhandenen Nisthilfen nach der Neubebauung von einer fachkundigen
Person wieder aufgehängt und zusätzlich folgende neuen Nisthilfen an den Neubauten angebracht
werden: 10 Höhlenbrüterkästen, 5 Halbhöhlenkästen und 5 Nisthilfen für den Mauersegler. Um
die Tötung oder Verletzung von einzelnen Vogelindividuen zu vermeiden, dürfen die Gebäude
nur außerhalb der Vogelbrutzeit von Mitte August bis Ende Februar abgerissen werden. Die Gehölze dürfen gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nur im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende
Februar gerodet werden.
Um die Nutzung der Gebäude durch Fledermäuse zu beurteilen, sind vertiefende Untersuchungen
erforderlich. Hierzu sollten während der Wochenstubenzeit von Juni bis Mitte Juli und während
des Herbstzuges Ende August entsprechende Ausflugbeobachtungen durchgeführt werden.

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Anhang

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Fotodokumentation

Abb. 3: Lamellenfensterläden als potenzielle Fledermausquartiere (21.04.2021)

Abb. 4: Gartenfläche mit 2 Hochstamm-Obstbäumen (21.04.2021)

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Abb. 5: Wohnhaus Nr. 135 mit Spechtlöchern in der Fassade (21.04.2021)

Abb. 6: Gebäude Nr. 127 mit offenem Giebelfenster und Spalt hinter der Firstscheibe

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Abb. 7: Ostseite von Gebäude Nr. 127 mit 22 Höhlenstrukturen (21.04.2021)

Abb. 8: Mutmaßliches Brandschutzelement mit Spaltenangebot (21.04.2021)

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Abb. 9: Mutmaßliches Brandschutzelement mit Spaltenangebot (21.04.2021)

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