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Anlage 1 - Budgetvereinbarung

                                    
                                        Anlage 1 zu GD 237/23

Budgetvereinbarung

1

Partner dieser Vereinbarung
sind

die Stadt Ulm
vertreten durch den
Fachbereich Bildung
und Soziales

und

der Stadtjugendring
Ulm e.V.

Der Stadtjugendring Ulm e.V. (SJR) ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften.

2

Gegenstand dieser Vereinbarung sind folgende Dienstleistungen

2.1

Verbandliche und betreuende Kinder- und Jugendarbeit

2.2

Offene Jugendarbeit und Soziokultur

2.3

e.tage medien bildung

2.4

hin &weg - Messe und Sprechstunde

2.5

Jugendbeteiligung - jugend aktiv in ulm
Die Dienstleistungen werden in der Dienstleistungsbeschreibung näher definiert und
erläutert.
Als eingetragener Verein einer auf freiwilliger Grundlage gebildeten Arbeitsgemeinschaft der im Stadtgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften arbeitet der SJR entsprechend der Vereinssatzung vom 13.02.2003. Die Satzung
wird durch interne Förderrichtlinien, die die Arbeitsweise transparent machen, ergänzt. Die Förderrichtlinien bzw. deren Änderungen werden der Stadtverwaltung bekanntgegeben.
Der SJR bietet funktions- und aufgabenbezogene Fort- und Weiterbildungen für seine
ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen an und fördert die Teilnahme
der festangestellten Mitarbeiter/-innen.
Nach Ziff. 1.8 arbeitet der SJR in verschiedenen Arbeitsgremien in Ulm und auch auf
Landesebene aktiv mit.
Der SJR legt der Stadtverwaltung jeweils bis zum 15.09 eines Vorjahres einen jährlichen Maßnahmenkatalog vor, der dem Jugendhilfeausschuss zusammen mit dem
Wirtschaftsplan vorgelegt wird.

BV SJR 2021-2023

3

Inhalt dieser Vereinbarung

3.1

Art und Umfang der Förderung
Die Stadt Ulm stellt unter Vorbehalt der Finanzierbarkeit und Beschlussfassung des
jeweiligen Haushaltsplanes durch den Gemeinderat – im Rahmen eines Budgetansatzes jährlich für die Jahre 2024-2026
für den Stadtjugendring

590.400 €
(in Worten: fünfhundertneunzigtausendvierhundert)
für "Jugend aktiv in Ulm"

54.500 €
(in Worten: vierundfünfzigtausendfünfhundert)

für Energiekosten als Vorauszahlung (Festbetrag), jährliche Anpassung entsprechend der Reglung in 3.1.1

155.000 €
(in Worten: einhundertfünfundfünzigtausend)

zur Verfügung, sofern der Stadtjugendring nicht selbst einen niedrigeren Ansatz einreicht.
Bei einer negativen Entwicklung der finanziellen Gesamtsituation behält sich die Stadt
Ulm eine Anpassung der Budgetvereinbarung vor.
Bei Erhöhung von Mieten und/oder Mietnebenkosten (im Sinne der Verordnung über
die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung BetrKV) vom
25.11.2003, ohne Verbrauchspositionen) bei Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch die Stadt Ulm, erfolgt eine entsprechende Anpassung des Zuschusses.
Bei einer erheblichen Verschiebung oder Veränderung der Aufgaben aufgrund gesetzlicher, inhaltlicher oder gesellschaftlicher Entwicklungen müssen die Budgetregeln
entsprechend der veränderten Situation neu verhandelt werden.
3.1.1 Energiekosten
Die Budgetsumme für Energiekosten nach Ziff. 3.1 wird zur Finanzierung der Kosten
durch Energieverbräuche (Fernwärme, Gas, Heizöl und Strom) sowie die sonstigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (z.B. Wasser, Abwasser, Wartungen,
Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherungen, u.a.) gewährt.
Wegen den derzeit stark schwankenden Energiepreisen wird die Budgetsumme für
die Verbrauchskosten für Fernwärme, Gas, Heizöl und Strom jährlich an die tatsächliche Preisentwicklung im Vergleich zum Basisabrechnungsjahr 2019 (Vor-Corona-Jahr)
bei Abweichungen von mehr als 10.000 € bei im Wesentlichen gleichbleibenden Verbräuchen angepasst.
Die Verbrauchskosten für das Basisabrechnungsjahr 2019 (Anlage 2 zur Budgetvereinbarung) wurden mit Unterstützung des zentralen Gebäudemanagements anhand
BV SJR 2021-2023

den Jahresenergierechnungen 2019 für die vom Stadtjugendring angemieteten Gebäude ermittelt und betragen 145.300 €.
Sollten sich während der Vertragslaufzeit Änderungen bei den vom Stadtjugendring
gemieteten Gebäuden (z.B. zusätzliche Anmietung, Kündigung von Räumlichkeiten,
energetische Maßnahmen) ergeben, werden die Verbrauchskosten für das Basisabrechnungsjahr 2019 in Absprache mit GM entsprechend angepasst.
Maßnahmen zur Energieeinsparung wurden vom Stadtjugendring eingeleitet, durch
die meist alte Gebäudesubstanz (viele Festungsgebäude oder Gebäude unter Denkmalschutz) nur bedingt möglich.
3.2

Dienstleistungsbeschreibung und Qualitätssicherung
Zwischen der Stadt Ulm und dem Stadtjugendring Ulm e.V. wurde eine Vereinbarung
über das Profil der Dienstleistung sowie deren Qualitätsentwicklung und –sicherung
getroffen, die als Anlage (Anlage 1) Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

3.3

Haushaltsführung und Controlling
Der SJR verpflichtet sich, die von der Stadt bereitgestellten öffentlichen Gelder
zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten.

3.3.1 Wirtschaftsplan
Der SJR erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan (Erfolgs- und Vermögensplan mit Stellenübersicht), der der Stadtverwaltung jeweils bis zum 15.09. des Vorjahres vorgelegt
wird.
3.3.2 Buchführung/Verwendungsnachweis
Ein Verwendungsnachweis nach der aktuellen Vorgabe der Richtlinie der Stadt Ulm
für die Bewilligung von Zuwendungen ist der Stadtverwaltung ohne Aufforderung
jährlich bis spätestens 30.06. des Folgejahres vorzulegen.
Weiter erstellt der Stadtjugendring eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung mit
Stellenplan und mit Übersicht über die Rücklagen sowie einen Jahresbericht über die
inhaltliche Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr, die der Stadtverwaltung zusammen mit dem Jahresabschluss jeweils bis zum 30.06. des Folgejahres vorgelegt
werden.
Der Jahresbericht enthält u. a. Darstellungen zu:
- regelmäßigen und besonderen Angeboten
- besonderen inhaltlichen Akzenten und Veränderungen der Arbeit in den
Schwerpunktbereichen
- Zielüberprüfung anhand der Wirkungskennzahlen (siehe Anlage 5)
- den Ergebnissen im Zusammenhang mit der Durchführung des jährlichen
Maßnahmenkatalogs und
-Veränderungen bei den Mitarbeitern/-innen.
Die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses des Trägers ist durch das Prüfungstestat eines Steuerberaters oder der Kassenprüfer nachzuweisen. Die Stadt Ulm als Zuschussgeberin behält sich die Möglichkeit einer eigenen Prüfung des Jahresabschlusses vor.
Hierzu ist sie berechtigt die Bücher, Belege und Schriften des SJR einzusehen.
3.3.3 Personal

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Der Träger beschäftigt seine Mitarbeiter/-innen in Orientierung an den TVöD/AVR.
Besserstellungen der Mitarbeiter/-innen des Vereins gegenüber städtischen
Mitarbeitern/-innen in entsprechenden Einrichtungen sind grundsätzlich unzulässig.
Freiwillige Soziale Leistungen orientieren sich am Rahmen der städtischen Regelungen.
3.3.4 Abschreibungen
Abschreibungen dürfen bei Investitionen, die im Rahmen des Budgets erfolgen, vorgenommen werden. Eine entsprechende Inventarliste ist zu führen. Die Inventur erfolgt jährlich. Das Inventarverzeichnis erfasst alle Sachanlagen innerhalb der Geschäftsstelle des SJR Ulm e.V. und Sachanlagen in den vom SJR Ulm e.V. verwalteten
Lagern (soweit diese zu seinem Vermögen gehören).
3.3.5 Rückstellungen
Rückstellungen sind entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen, die im
Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit gelten, möglich. Die Regelung des Fachbereiches Bildung und Soziales sind dabei zu beachten.
3.3.6 Bauunterhalt, Schönheitsreparaturen
Ausgaben für Bauunterhalt und für Schönheitsreparaturen sind in den Mietverträgen
geregelt.
3.3.7 Datenschutz
Der Träger verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungen des Sozialdatenschutzes.
3.3.8 Sonstiges
Auf den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Der Träger verpflichtet sich, bei den Personensorgeberechtigten darauf hinzuwirken, Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn er dies für erforderlich
hält. Sollten die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden, muss das Jugendamt informiert werden.
Auch hat der Träger auf die persönliche Eignung der beschäftigten Mitarbeiter zu
achten und soll sich die erforderlichen Unterlagen vorlegen lassen
(§ 72 a SGB VIII).
3.3.9 Dimension der Vielfalt
Der Stadtjugendring Ulm e.V. fördert die Vielfalt der Stadtgesellschaft und bezieht,
soweit möglich, alle Menschen, unabhängig von Geschlecht, Alter, Behinderung,
sexueller Orientierung, sozialer, kultureller, und religiöser Herkunft mit in ihre
Angebote und Leistungen ein.
3.3.10 Auszahlungsmodus
Der Zuschussbetrag wird in zweimonatlichen Abschlagszahlungen, zum 01.02.,
01.04., 01.06, 01.08., 01.10. und 01.12. des Jahres ausbezahlt.

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Die Stadt ist berechtigt, die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 einzubehalten, wenn
der SJR mit seinen Pflichten aus diesem bzw. aus dem vorherigen Vertragsverhältnis,
insbesondere aus Ziff. 3.3.2, länger als sechs Wochen in Verzug ist.

4

Kündigung
Der Vertrag kann mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresende von jedem der
Vertragspartner gekündigt werden. Das Recht der Vertragspartner zur Kündigung aus
wichtigem Grund bleibt unberührt.

5

Inkrafttreten/Geltungsdauer
Die Budgetvereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft, sie gilt zunächst bis zum
31.12.2026. Eine Verlängerung wird angestrebt.
Unberührt von dieser Vereinbarung bleiben die Regelungen der „Richtlinie der Stadt
Ulm für die Bewilligung von Zuwendungen“ in der jeweils gültigen Fassung
(Anlage 4)

6

Schlussbestimmungen
Die Anpassung der Budgetvereinbarung obliegt dem SJR und der Stadt Ulm gemeinsam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall ist die unwirksame Bestimmung
durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem vertraglich vorgesehenen Zweck am
nächsten kommt.

Ulm, den

Margit Abele
stellv. Abteilungsleitung Soziales

Stadtjugendring Ulm e.V.

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